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Ein Beitrag wird auch fr Grundstcke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatschlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 2 Satz 1 sobald das Grundstck an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstck an die Wasserversorgungsein- richtung angeschlossen ist, 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt und nach bisherigen satzungsrechtlichen Bestimmungen eine Beitragsschuld nicht entstanden ist, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn eine Vernderung der Flche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstcks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Manahme. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentmer des Grundstcks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentmer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig (Art. 5 Abs. 6 KAG). 5 Beitragsmastab Der Beitrag wird nach der Grundstcksflche und der Geschossflche der vorhandenen Gebude berechnet. Als Grundstcksflche wird die tatschliche Grundstcksflche nach 2 Abs. 1 WAS angesetzt. Die beitragspflichtige Grundstcksflche wird bei Grundstcken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.900 m (bergroe Grundstcke) auf das 3,6-fache der beitragspflichtigen Geschossflche, mindestens jedoch 1.900 m, jedoch nicht mehr als die tatschliche Grundstcksflche begrenzt. Die Geschossflche ist nach den Auenmaen der Gebude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Flche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebude oder selbstndige Gebudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslsen, oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden drfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht fr Gebude oder Gebudeteile, die tatschlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben auer Ansatz, wenn und soweit sie ber die Gebudefluchtlinie hinausragen. Bei Grundstcken, fr die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulssig ist, wird als Geschossflche ein Viertel der Grundstcksflche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstck die zulssige Bebauung im Verhltnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstcken ist die Grundstcksflche und ein Viertel der Grundstcksflche als Geschossflche anzusetzen. Wird ein Grundstck vergrert und wurden fr diese Flchen noch keine Beitrge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfr. Gleiches gilt im Falle der Geschossflchenvergrerung fr die zustzlich geschaffenen Geschossflchen, sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 3 fr die sich aus ihrer Vervielfltigung errechnende Grundstcksflche. Gleiches gilt auch fr alle sonstigen Vernderungen, die nach den Abstzen 1 oder 2 fr die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Wird ein unbebautes Grundstck, fr das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, spter bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 bercksichtigten Geschossflche ergeben wrde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenberstellung eine berzahlung, so ist fr die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprnglichen Beitrages an nach 238 AO zu verzinsen. Tritt bei bebauten Grundstcken, fr die nach bis 30.8.1979 geltenden Satzungsrecht eine Beitragsschuld entstanden ist, eine Vernderung im Sinne des Absatzes 5 dieser Satzung ein, so gilt fr die Berechnung zustzlicher Grundstcks- bzw. Geschossflchen Absatz 5 entsprechend. Wurde fr unbebaute Grundstcke nach dem bis 30.8.1979 geltenden Satzungsrecht ein Beitrag erhoben, so gilt mit diesem Betrag die damalige Grundstcksflche bzw. die Flche der mageblichen wirtschaftlichen Einheit als beitragsrechtlich abgegolten. Wurde nach Magabe der Beitrags- und Gebhrensatzung vom 25.4.1979 ein Beitrag festgesetzt, so gilt die damalige Grundstcksflche und Geschossflche als beitragsrechtlich abgegolten. Fr zustzliche Grundstcks- bzw. Geschossflchen ist der Beitrag neu festzusetzen. Der Unterschiedsbetrag ist zu entrichten bzw. zu erstatten. Ergibt die Gegenberstellung eine berzahlung, so ist fr die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprngliche Beitrag entrichtet wurde. Absatz 5 gilt entsprechend. Wurde nach Magabe der Beitrags- und Gebhrensatzung vom 20.02.1984 ein Beitrag festgesetzt, so gilt die damalige Grundstcksflche und Geschossflche als beitragsrechtlich abgegolten. Fr zustzliche Grundstcks- bzw. Geschossflchen ist der Beitrag neu festzusetzen. Der Unterschiedsbetrag ist zu entrichten bzw. zu erstatten. Ergibt die Gegenberstellung eine berzahlung, so ist fr die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprngliche Beitrag entrichtet wurde. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Abstze 7 bis 10 gelten nur, soweit bestandskrftige Veranlagungen vorliegen. 6 Beitragssatz Der Beitrag betrgt a) pro Quadratmeter Grundstcksflche 1,16 b) pro Quadratmater Geschossflche 4,80 7 Flligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fllig. 8 Ablsung des Beitrags Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelst werden. Der Ablsungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Hhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablsung besteht nicht. 9 Erstattung der Kosten fr Grundstcksanschlsse Der Aufwand fr die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung sowie fr die Unterhaltung derjenigen Teile von Grundstcksanschlssen im Sinne des 3 WAS, die sich nicht im ffentlichen Straengrund befinden, sind in der jeweils tatschlich entstandenen Hhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Manahme. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentmer des Grundstcks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. 7 gilt entsprechend. Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelst werden. Der Ablsungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Hhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablsung besteht nicht. 10 Gebhrenerhebung Der Zweckverband erhebt fr die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebhren. 11 Grundgebhr Die Grundgebhr wird nach dem Nenndurchfluss Qn der verwendeten Wasserzhler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstck nicht nur vorbergehend mehrere Wasseranschlsse, so wird die Grundgebhr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzhler berechnet. Soweit Wasserzhler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschtzt, der ntig wre, um die mgliche Wasserentnahme messen zu knnen. Die Grundgebhr betrgt bei Verwendung von Wasserzhlern mit Nenndurchfluss bis 6 m/h = 23,00 /Jahr bis 30 m/h = 78,00 /Jahr bis 10 m/h = 28,00 /Jahr ber 30 m/h = 221,00 /Jahr bis 20 m/h = 54,00 /Jahr 12 Verbrauchsgebhr Die Verbrauchsgebhr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzhler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schtzen, wenn ein Wasserzhler nicht vorhanden ist, oder der Zutritt zum Wasserzhler oder dessen Ablesung nicht ermglicht wird, oder sich konkrete Anhaltspunkte dafr ergeben, dass der Wasserzhler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt, oder die vom Zweckverband zugestellte Wasserablesekarte nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Karte mit dem vom Gebhrenschuldner (14) abgelesenen Zhlerstand an den Zweckverband zurckgegeben wird. Die Gebhr betrgt 1,25 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. a) Wird ein Bauwasserzhler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzhler verwendet, so betrgt die Gebhr 1,25 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. b) Bei Bauwasserentnahme ohne Wasserzhler wird eine Gebhr von 80,00 fr den Zeitraum von 1 Jahr nach Baubeginn erhoben. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird fr jedes weitere volle oder angefangene Jahr eine weitere Gebhr in der in Satz 1 genannten Hhe erhoben. 13 Entstehen der Gebhrenschuld Die Verbrauchsgebhrenschuld entsteht mit dem Verbrauch. Die Grundgebhrenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses erfolgt; der Zweckverband teilt dem Gebhrenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im brigen entsteht die Grundgebhrenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Hhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebhrenschuld. 14 Gebhrenschuldner Gebhrenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebhrenschuld Eigentmer des Grundstcks oder hnlich zur Nutzung des Grundstcks dinglich berechtigt ist. Gebhrenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstck befindlichen Betriebes. Mehrere Gebhrenschuldner sind Gesamtschuldner. 15 Abrechnung, Flligkeit, Vorauszahlung Der Verbrauch wird jhrlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebhr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheides fllig. Auf die Gebhrenschuld ist zum 01.07. jeden Jahres eine Vorauszahlung in Hhe der Hlfte der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Hhe der Vorauszahlungen unter Schtzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 16 Mehrwertsteuer Zu den Beitrgen und Gebhren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Hhe erhoben. 17 Pflichten der Beitrags- und Gebhrenschuldner w x   O ] n 3 4 78?ABdNOTUfg9:\]ei89ĺĮ hUn6]h hUn5\hn! hUnNHhUnhUnCJOJQJ^JhNHOJQJhOJQJhLCJOJQJh"CJOJQJh:*CJOJQJhUnCJNHOJQJhUnCJOJQJ8 K . P n r >?@ABFd_ & F;1$^`; & F$a$$a$gd$d1$a$gd:*d1$d1$_ei|HIJKu!6$8$$% & Fd1$ & F$a$1$ & Fn1$^n`nono?@LMPQ01BC 7!8!;!&@&&&''K(L(`(d(e(((())))******8+9+++hUnOJQJh (h3 hUn5\hUn hUnNHX%,%%@&`&&&4'a(()*+++7,I,-//Y000 & F  & F  & F  & F$a$ & FV^`V & Fnd1$^n`d1$+++++6,;,<,I,,,,,----.. ////"/`/////////X0Y0000000;1<111222,303V4Z444444.5P5R5X6Y6]6_6c6d666677e7ϾϾϵhLwhLwaJhLwhUnNHaJ hMaJhLwhUnaJ *hUnhw h (NHh (hG hUnNH hUn5\hUnG0<113^6_66688818a99:1;F;;;LLM  & F p# p# & Fp^pgdM & F $a$T^TgdLw & F  & F e7f7 88888881888a9e9f99::::;;;;0;5;6;F;;;;;;LbLcLLLLLLLLMMMM)M*M,M2M3M4MlMqMMNNNNNNNNNNNOOְְְhn!hwhMh"hh (h<h\V+hh\V+5\h_hhHfh#U hM5\ hUn5\hUn hUnNHDDie Beitrags- und Gebhrenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband fr die Hhe der Schuld magebliche Vernderungen unverzglich zu melden und ber den Umfang dieser Vernderungen Auskunft zu erteilen. 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Unterschweinbach, den 07.12.2017 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe gez. Josef Nefele Verbandsvorsitzender nderung vom: 21.12.2007 gez. Josef Nefele nderung vom: 03.12.2008 gez. Josef Nefele nderung vom: 30.11.2009 gez. Josef Nefele nderung vom: 13.01.2011 gez. Josef Nefele nderung vom: 13.12.2012 gez. Josef Nefele nderung vom: 02.02.2015 gez. Josef Nefele nderung vom: 17.12.2015 gez. Josef Nefele nderung vom: 20.12.2017 gez. Josef Nefele nderung vom: 21.11.2018 gez. Josef Nefele     PAGE 6 Beitrags- und Gebhrensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS-WAS -  PAGE 6 - MM~MMMMN?NjNNOOOOOOO!O"O-O.O/O&`#$  p#gd"  p#gd p#&d P gd p#  p#gd\V+OOOOOOO O"O#O)O*O+O,O-OpOqOwOxOyOzO~OOOhwhn!mHnHujh|Uh|h|0JmHnHu h|0Jjh|0JUhVDjhVDU/OeOmO}O~OOO  p#gd"$a$+ 0. 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