Bevorstehender Winterdienst

Allgemeines:

SchneeräumpflichtGemäß Art. 51 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) obliegt es den Gemeinden, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten, zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen.

Den Winterdienst an Gehbahnen haben die Gemeinden gemäß Art. 51 Abs. 5 BayStrWG mit der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) auf die Anlieger übertragen. Die Verordnung für die jeweilige Gemeinde kann im Internet unter www.vgmammendorf.de, Gemeinde, Ortsrecht, Reinigungsverordnung der öffentlichen Straßen, eingesehen werden.

Ist an den Grundstücksgrenzen kein Gehweg vorhanden, so ist vom Straßenrand ein Streifen von mind. 1 Meter Breite zur Fahrbahnmitte als „Gehbahn“ zu räumen; dies gilt auch, wenn auf der gegenüberliegenden Seite ein Gehweg vorhanden ist. Nach der Rechtsprechung verbleibt die Überwachungs- und Kontrollpflicht des übertragenen Winterdienstes an den Gehwegen bei den Gemeinden, welche bei wiederholten Verstößen entgegenzuwirken haben (Aufforderung, Verhängung von Bußgeldern etc.). 

Das oberste Ziel des Winterdienstes ist eine unfallfreie und sichere Nutzung der Straßen und Gehbahnen im Gemeindegebiet sowie die Aufrechterhaltung des Verkehrs auch unter ungünstigen winterlichen Gegebenheiten. Hier wird auch an die Eigenverantwortlichkeit jedes Verkehrsteilnehmers appelliert, sich gerade im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. Fußgänger werden angehalten, gerade bei extremen Witterungsverhältnissen, die abgestreuten Gehbahnen zu benutzen, auch wenn dies einen kleinen Umweg bedeutet. Eine vollständige Gefahrlosigkeit des Straßenraums kann von den Verkehrsteilnehmern nicht erwartet werden. 

 

Räum- und Streupflicht nach BayStrWG:

Gemeinde:

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage räumen und bestreuen die Gemeinden öffentliche Verkehrswege. Die Räum- und Streupflicht besteht insbesondere für verkehrswichtige und gefährliche Straßenstellen (gesteigerte Anforderungen z. B. an Bushaltestellen und allgemein öffentliche Einrichtungen wie Kindergarten, Schule bzw. Straßen/Wege hierzu); außerhalb von geschlossenen Ortschaften besteht diese nur an besonders gefährlichen Stellen.

Verkehrswichtige Straßen und Gefahrstellen werden vorrangig geräumt. 

Alle Winterdienstmaßnahmen der Gemeinde werden zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt; sie werden ggf. so oft wie nötig wiederholt. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Wege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden bei der Durchführung des Winterdienstes die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in Dringlichkeitsstufen eingeordnet und dementsprechend befahren.

Hinweis:  In sog. Nebenstraßen ist die Gemeinde nicht zum Winterdienst verpflichtet, diese werden aber 

                 entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit durchgeführt. Ebenso können Fuß- und Radwege, welche reine

                 Verbindungsfunktion haben, nur bedingt bzw. oft gar nicht geräumt werden.                  

 

Anlieger:

Bei Schnee und Eisglätte sind die Gehbahnen (Begriffsbestimmung s. Verordnung) von bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie die Zugänge zur Fahrbahn von den Straßenanliegern (Vorder- und Hinterlieger, s. Verordnung) so zu räumen und zu streuen, dass diese von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.

Diese sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken sollten so aufeinander abgestimmt sind, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehbahnen gewährleistet ist. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbargrundstück nicht zugeführt werden.

Persönliche Hintergründe wie z.B. Gesundheit, Wohnen außerhalb der Gemeinde, Urlaub, Abwesenheit tagsüber ect. führen nicht zu einer Befreiung von der Räum- und Streupflicht. Hierzu wird empfohlen, „Dritte“ zu beauftragen. 

 

 

Wohin mit dem Schnee:

Den Schnee der Gehbahn auf die bereits geräumte Fahrbahn zu werfen ist nicht erlaubt. Dies stellt eine Behinderung des Straßenverkehrs dar und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der geräumte Schnee sowie das anfallende Eis (Räumgut) ist auf den verbleibenden Teil der Gehbahn oder, soweit hierfür der Platz nicht ausreichend ist, am Rande der Fahrbahn so anzuhäufen, dass die Straßeneinlaufschächte (Sinkkästeneinläufe), Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege frei bleiben, das Tauwasser problemlos abfließen kann und nicht bei erneutem Kälteeinbruch zur Eisfalle wird und der Verkehr dabei nicht gefährdet oder erschwert wird (verstopfte Sinkkästen verursachen bei Tauwetter Verkehrsprobleme, können Straßenabschnitte für Fußgänger unpassierbar machen und führen zu erheblichen Belästigungen durch das Spritzwasser vorbeifahrender Autos). Ist dies nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.

 

Zugepflügte Einfahrten:

Häufig beschweren sich Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug wieder zugeschoben werden. Dies lässt sich leider aufgrund eines effektiven Arbeitsablaufs, aus technischen Gründen (das Räumschild des Fahrzeuges muss generell zum Fahrbahnrand hingedreht sein) und aus Gründen der Platzverhältnisse nicht immer vermeiden, da beispielsweise nicht vor jeder Zufahrt der Schneepflug angehoben werden kann. Vorrangig ist es, die Straßen zu räumen, damit der Verkehrsfluss gewährleistet werden kann. Deshalb kann es den Anliegern leider oft nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal frei zu räumen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

Streumittel:

Gemäß Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinden sollten als Streumittel möglichst kein Tausalz oder ätzende Mittel verwendet werden. Bitte verwenden Sie der Umwelt zuliebe geeignete abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt. Auftausalz belastet unsere Gewässer, schädigt unsere Bäume und sorgt für wunde Pfoten bei Tieren. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig, sollte aber auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Hinweis: Die Gemeinden bitten die Anlieger, im Frühjahr das Streumaterial auf den Gehbahnen wieder 

                zu beseitigen (gem. Verordnung).

 

Aufgestellte Streukästen in den Gemeinden:

In den Gemeinden sind teilweise Streugutkästen aufgestellt. Die Anlieger können bei Schnee- oder Eisglätte das Streugut dieser Kästen zum Bestreuen der öffentlichen Straßenflächen benutzen. Es entbindet sie aber nicht von der Streupflicht, wenn das Streugut in den Kästen aufgebraucht ist. 

 

Parkende Fahrzeuge- „alle Jahre wieder“-:

Die Winterdienstfahrzeuge sind aufgrund der Umrüstung mit dem Schneepflug nicht mit sonstigen Fahrzeugen zu vergleichen. Mit herabgelassenem Schneepflug ist eine freie Durchfahrtsbreite von mindestens 3,00 bis 3,50 m nötig.

An vielen Stellen innerhalb der Gemeinde wird der Winterdienst erheblich behindert oder gar unmöglich gemacht, weil parkende Fahrzeuge die Durchfahrt versperren. Es wird deshalb dringend gebeten, gerade an schmalen Straßen, unübersichtlichen engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten, bei Schnee- bzw. Eisglätte - auch im eigenen Interesse - nicht zu parken. Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge speziell im Winter in die Garagen oder auf die dafür vorgesehenen Stellplätze (müssen laut BayBO ausreichend vorhanden sein) bzw. auf Ihr eigenes Grundstück, auch wenn dies bei mehreren vorhandenen Fahrzeugen ein Rangieren erfordert, damit die Räumfahrzeuge und auch Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden. Abgestellte Fahrzeuge führen oft zu unnötigen Verkehrsbehinderungen. Unter Umständen kann der Schneepflug solche Straßen überhaupt nicht befahren. 

Bitte bedenken Sie, dass durch uneinsichtiges Handeln einzelner, oft die Bewohner eines gesamten Straßenabschnittes betroffen sind, wenn der Winterdienst nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.

 

Hinweis:

Nach der Straßenverkehrsordnung besteht bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 3,05 m oder weniger ohnehin ein gesetzliches Halt- und Parkverbot.

 

In diesem Zusammenhang noch eine Bitte: 

Kontrollieren Sie den Zustand Ihrer Sträucher und Hecken. Sie ragen im Winter häufig in den Straßenraum und behindern die Durchfahrt des Winterdienstfahrzeuges. Dies gilt besonders wenn Schnee auf ihnen lastet.

 

Die Gemeinden danken für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis!