Hausanschluss

Information über Erstellung eines Wasseranschlusses

1. Wer beantragt den Hausanschluss?

Sobald Sie als Bauherr Ihren vom Landratsamt genehmigten Bauantrag für Neu-, Um- oder Ausbauten, die mit Trinkwasser versorgt werden sollen, erhalten haben, ist beim Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied der Antrag auf Anschluss bzw. Erweiterung der Wasserversorgung zu stellen.

Den Antrag können Sie HIER herunterladen. Gerne können Sie den Antrag beim Zweckverband auch telefonisch oder per mail anfordern.

Folgende Unterlagen benötigen wir zu dem Antrag:

  • Kopie des genehmigten Eingabeplans mit Angabe der Grundstücksgröße im Maßstab 1:100 mit eingezeichnetem Gebäude (PDF-Format)
  • Keller oder Grundrissplan mit eingezeichneter Position der vorgesehenen Hauseinführung (incl. Bemaßung und Skizze der Seitenansicht mit Höhenangabe). Die endgültige Genehmigung erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied
  • Nachweis über Grundstücksgröße und Grundstückseigentümer (Grundbuchauszug)
  • Unterschrift vom Installateur
  • Bei einer Regenwassernutzungsanlage - Hier Link Antrag auf Teilbefreiung vom Benutzungszwang
  • Ein Entwässerungsplan mit eingezeichneten Anschlussschächten und Abwasserleitungen

 

2. Was umfasst den Hausanschluss?

Der Haus-/Grundstückanschluss beinhaltet die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bis einschließlich der Wasseruhr und deren beiden Absperrhähne.
Nach Einbau des Wasserzählers ist darauf zu achten, dass genügend Platz bleibt, um diesen turnusgemäß auswechseln zu können.

 

3. Wer erstellt den Hausanschluss?

Der Hausanschluss wird vom Wasserzweckverband oder einer vom Zweckverband beauftragten Fachfirma ausgeführt. Den Rohrgraben im privaten Grund  kann der Bauherr in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Zweckverband selbst fachgerecht vornehmen.

 

4. Wer legt die Leitungstrasse fest?

Wie und wo die Hausanschlussleitung von der Hauptleitung in das Gebäude verlegt wird, bestimmt der Wasserzweckverband. Die Hausanschlussleitung darf nicht überbaut werden. 

 

5. Welche Kosten entstehen für den Hausanschluss?

Laut der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied sind die Kosten für Grundstücksanschlüsse vom Grundstückseigentümer zu erstatten.

 

Neuanschluss ohne Städtebaulicher Vertrag Kosten im privaten Grund
Neuanschluss mit Städtebaulichem Vertrag Kosten lt. Städtebaulichem Vertrag und privaten Grund
Verlegen der bestehenden Hausanschlussleitung Kosten im privaten Grund
Verstärkung des bestehenden Grundstück-Anschlusses Kosten im öffentlichen und privaten Grund
Zusätzlicher Anschluss Kosten im öffentlichen und privaten Grund

 

Die Kosten dafür werden nach Arbeitszeit, Maschineneinsatz und Materialverbrauch berechnet

 

Für Beschädigungen durch Fremdeinwirkung oder Rohrbrüche innerhalb der Grundstücksgrenze ist der jeweilige Anschlussnehmer verantwortlich und hat die vollen Reparaturkosten zu tragen.

 

 

6. Bauwasser

In vielen Fällen ist zur Durchführung der Baumaßnahme ein Bauwasseranschluss erforderlich. Dieser wird auch durch den Wasserzweckverband auf Ihre Kosten hergestellt. Für den Wasserverbrauch wird eine Pauschale erhoben.

 

7. Was gehört alles zur Hausinstallation?

Die Hausinstallation umfasst alle Leitungen- und Anlagenteile nach dem Wasserzähler bis zu den einzelnen Entnahmestellen.

Reparaturen am Zählereingangsventil und – ausgangsventil werden vom Zweckverband auf Rechnung durchgeführt

 

8. Kann die Hausinstallation in Eigenregie durchgeführt werden?

Die Hausinstallations darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) gemäß DIN 1988 hergestellt und unterhalten werden, dass nach den anerkannten Regeln der Technik arbeitet und die jeweiligen Vorschriften beachtet. Auf die Verwendung von Materialien und Geräte mit dem Zeichen einer anerkannten Prüfstelle ist zu achten, z. B. DIN-, DVGW- oder GS- Zeichen.

 

9. Welches Rohmaterial darf für die Hausinstallation verwendet werden?

Dies bleibt dem Bauherrn freigestellt, welches geprüfte Material verwendet wird.

 

10. Sind Druckminderer und Wasserfilter erforderlich?

Der Einbau eines Wasserfilters als erste Armatur nach der Zähleranlage ist in jedem Fall anzuraten, da die im Wasser mitgeführten Ablagerungen zurückgehalten werden, und somit eine Beschädigung der Hausinstallation vermieden wird. Die Wartung des Filters ist nach Herstellerangaben nachzukommen und in Ihrem Wartungsbuch zu vermerken.

Um den Druck in der Hausinstallation konstant zu halten, sollte ein Druckminderer nach dem Wasserfilter installiert sein und auf ca. 3-4 bar eingestellt sein.

 

11. Frostschutz

In den frostgefährdeten Monaten – insbesondere bei Neubauten – ist darauf zu achten, dass die Wasserzähleranlage, der Bauwasseranschluss geschützt wird.

Falls dies nicht möglich sein sollte, verständigen Sie bitte rechtzeitig den Zweckverband, um eventuell den Hausanschlussschieber abzusperren und die Leitung zu entleeren.

 

12. Wartung Hausinstallation

Im Verbandsgebiet des Zweckverbandes ist das Trinkwasser kalkhaltig. Damit das Zählereingangsventil und das Zählerausgangsventil funktionsfähig bleiben, empfehlen wir Ihnen diese alle drei Monate zu betätigen. Drehen Sie die Ventile einmal zu und anschließend wieder auf.

 

13. Regenwassernutzung mit Eigengewinnungsanlagen

Die Nutzung von Regenwasser im Haushalt wird oft als Beitrag zur Ressourcenschonung propagiert. Eine ökologisch begründete Notwendigkeit zum Ersatz von Trinkwasser durch Regenwasser besteht grundsätzlich im Wasserüberschussgebiet Bayern nicht.

Eine größere Verbreitung von Regenwassernutzungsanlagen kann sogar zu negativen Effekten führen: Die Netze der öffentlichen Wasserversorgung müssen auf einen bestimmten Kundenbedarf hin ausgelegt werden. Außerdem müssen die Leitungen groß genug dimensioniert sein, um einen plötzlich auftretenden Löschwasser- oder Spitzenbedarf abdecken zu können.

Aus Gründen der Hygiene muss ein ständiger Durchfluss im Trinkwassernetz gewährleistet werden – schließlich ist Trinkwasser ein Lebensmittel. Eine hohe Zahl von Regen oder Brauchwasseranlagen führt zu ungenügenden oder ungleichmäßigen Durchströmungen der Leitungen und damit zu hygienischen Risiken. Aufgefangenes Regenwasser unterscheidet sich in seiner Qualität deutlich von Trinkwasser aus der öffentlichen Versorgung. Dies gilt vor allem für die mikrobiologischen Belastungen, aber auch für chemische Stoffe. Für den menschlichen Genuss ist Regenwasser also grundsätzlich tabu.

Sinnvoll ist eine Verwendung in der Gartenbewässerung (Regentonne). Die Trinkwasserverordnung verlangt eine gewisse Trinkwassergüte für Wasser für den menschlichen Gebrauch. Wäsche und alles, was regelmäßig mit dem Körper in Berührung kommt, sollte grundsätzlich nur mit Trinkwasser gereinigt werden. Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen stellen hohe Anforderungen an den Betreiber. Dem Gesundheitsamt sind seit dem Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21.05.2001, zuletzt geändert am 16.09.2020, bestehende Anlagen unverzüglich und neu errichtete Anlagen bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Dies betrifft Regenwassernutzungs- oder sonstige Brauchwasseranlagen, die zusätzlich zu der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Haushalt installiert werden.

Regenwassernutzungsanlagen sind sogenannte Nicht-Trinkwasseranlagen. Sie dürfen mit dem Trinkwassernetz der öffentlichen Versorgung nicht fest verbunden werden. Negative Effekte auf das öffentliche Trinkwassernetz sind unter allen Umständen zu vermeiden! Die Installation von Regenwassernutzungsanlagen sollte grundsätzlich durch einen Fachbetrieb des Installateurhandwerks erfolgen. Die Anlage ist vor Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 2 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVB WasserV) dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Das Wasserversorgungsunternehmen hat das Recht, sich zum Schutz der allgemeinen Versorgung vom ordnungsgemäßen Einbau einer Nicht-Trinkwasseranlage zu überzeugen.

Die Wasserversorgungsunternehmen und das Gesundheitsamt beraten Interessierte in wichtigen technischen und hygienischen Fragen. Weitere Informationen erhalten Sie in dem nachfolgenden Merkblatt:

PDF-Regenwassernutzungsanlagen Twin

 

14. Eigener Brunnen

Sowohl das zuständige Landratsamt als auch der Wasserversorger müssen zwingend vor Baubeginn bzw. Nutzungsaufnahme schriftlich informiert werden.

Die Errichtung eines eigenen Brunnens ist nach § 49 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in jedem Fall vor Baubeginn bei der Kreisverwaltungsbehörde, also dem zuständigen Landratsamt – Fachgebiet Wasserrecht – anhand einer „Bohranzeige“ anzuzeigen.

Die Bohranzeige muss beim Zweckverband eingereicht werden. Anschließend erhalten Sie nach der Genehmigung, eine kostenpflichtige Befreiung vom Benutzungszwang.

 

Weitere hilfreiche und nützliche Informationen

Rechtsgrundlagen des WZV

Rechtsgrundlage zwischen Ihnen und dem WZV ist die rechtskräftige Wasserabgabesatzung (WAS), sowie Beitrags und Gebührensatzung zur WAS des Zweckverbandes. Dies wird von Ihnen mit der Stellung des Antrages auf Wasseranschluss anerkannt. Diese können Sie HIER online einsehen.

 

Schau auf die Rohre

Mehr Informationen auf der Webseite

https://www.schaudrauf.bayern.de/index.html

 

DVGW-Unterlagen über die Wasserversorgung allgemein